- 10.12.2025 Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 13/2025 zur Festlegung einer Schutz- und Überwachungszone wegen des Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest, HPAI)
- 21.11.2025 Allgemeinverfügung Nr. 8/2025 zur Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung Nr. 5/2025 zur Festlegung einer Schutz- und Überwachungszone wegen des Ausbruchs der hochpathogenen Aviären I
- 09.12.2024 Änderung ab dem 01.01.2025 in der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V)
- 26.10.2023 Abschaffung des Kinderreisepasses ab dem 01.01.2024
- 11.09.2023 Eine Balancierbrücke für die Kleinen
- 10.12.2025 Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 13/2025 zur Festlegung einer Schutz- und Überwachungszone wegen des Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest, HPAI)
- 21.11.2025 Allgemeinverfügung Nr. 8/2025 zur Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung Nr. 5/2025 zur Festlegung einer Schutz- und Überwachungszone wegen des Ausbruchs der hochpathogenen Aviären I
- 09.12.2024 Änderung ab dem 01.01.2025 in der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V)
- 26.10.2023 Abschaffung des Kinderreisepasses ab dem 01.01.2024
- 11.09.2023 Eine Balancierbrücke für die Kleinen
Tierseuchenverfügung zur Festlegung eines Sperrbezirkes und Beobachtungsgebietes wegen Geflügelpest in der Gemeinde Sundhagen vom 16.11.2020
Der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
Das folgende Gebiet wird als Geflügelpest - Beobachtungsgebiet festgelegt, in der der Gemeinde Sundhagen die Ortsteile: Niederhof, Neuhof
Begründung
Am 16.11.2020 ist in einer Putenhaltung in Rothenkirchen in der Gemeinde Rambin aufgrund
klinischer Symptome und positiver Untersuchungsergebnisse der gehaltenen Puten auf hochpathogenes
lnfluenza-A-Virus des Subtyps H5N8 der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt
worden. Demgemäß wurden Restriktionszonen um den Ausbruchsbestand fetsgelegt.
Die Zuständigkeit ergibt sich gemäß § 1 Abs. 2 Ausführungsgesetz des Landes MecklenburgVorpommern
zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) vom 4. Juli 2014. Dem gemäß sind
die Landräte der Landkreise zuständige Behörde für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes,
der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes.
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