Die jährliche Gewässerunterhaltung – bald ist es wieder soweit!
Die jährliche Gewässerunterhaltung – bald ist es wieder soweit!
Zur Sicherung der durchgängigen Befahrbarkeit der Gewässer – und damit einer reibungslosen Ausführung unserer Gewässerunterhaltungsarbeiten - bestehen für die Grundstückseigentümer gesetzlich fixierte Duldungspflichten.
Dazu zählen insbesondere das Betreten und das vorübergehende Benutzen von Grundstücken durch den Verband bzw. deren beauftragte Unternehmen.
Trotzdem haben wir jedes Jahr mit Einschränkungen im Bereich der Fahrstreifen zu kämpfen. Meist steht der Bagger dann vor dem Grundstück und kommt auf Grund von Einzäunungen oder Pferdekoppeln nicht weiter. Da der Kettenbagger nur mittels Tieflader umgesetzt werden kann, entstehen dem Verband bei solchen zusätzlichen Unterbrechungen der Arbeiten wegen fehlender Zuwegungen vermehrt Kosten.
Bei solchen Unterbrechungen und Umsetzung der Technik entstehen schnell mal mehr als 1000 €. Bei den stetig steigenden Spritpreisen werden sich diese Kosten weiter erhöhen und werden zukünftig vom Verursacher eingefordert.
Die gesetzlichen Regelungen sind dabei eindeutig. Spätestens mit der öffentlichen Bekanntgabe der Unterhaltungsarbeiten ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet den Fahrstreifen frei zu räumen. Tut er es nicht, wird es zukünftig zur Erhebung von Erschwerniskosten kommen. Diese zusätzlichen Kosten können auch noch 2 Jahre nach Unterbrechung der Arbeiten mittels Beitragsbescheid vom Verursacher bzw. vom Grundstückseigentümer eingefordert werden.
Die Nutzung des Fahrstreifens darf die Gewässerunterhaltung nicht erschweren, insbesondere Feldfrüchte wie Rüben und Mais dürfen die Zuwegung entlang der Gewässer nicht behindern! Eine Unterbrechung der Unterhaltungsarbeiten finden nicht mehr statt und mögliche Ertragsschäden werden nicht erstattet.
Um Verzögerungen bzw. Unterbrechungen der Arbeiten schon im Vornherein zu verhindern bitten wir darum, dass Nutzungen, die eine durchgängige Befahrbarkeit der Gewässer einschränken für den Zeitraum vom 01.07. – 31.12. einzustellen bzw. vorab bereits folgende Vorgaben zu beachten:
- Die Eigentümer der an Gewässern des Verbandes liegenden Weideflächen, haben diese zur Sicherung der Uferkante einzuzäunen. Der Zaun muss mindestens 0,80 m Abstand von der oberen Böschungskante haben und darf eine Höhe von 1,00 nicht überschreiten.
- Querzäune müssen mit einer Hecköffnung von mindestens 4,00 m Durchfahrbreite versehen sein. Der Heckverschluss muss in seiner Handhabung ein zügiges Durchführen der Unterhaltung gewährleisten.
- Die Böschungen und ein Schutzstreifen von mindestens 5 m Breite längs der
Verbandsgewässer müssen grundsätzlich von Anpflanzungen und baulichen
Anlagen (auch Zäune, Sichtschutz, Schuppen und Jagdkanzeln o.ä.) frei gehalten werden.
- Die Errichtung von baulichen Anlagen sind gemäß § 82 LWaG bei der zuständigen unteren Wasserbehörde des Landkreises anzeigepflichtig. Im Einvernehmen mit dem Verband ist eine einseitige Bepflanzung der Verbandsgewässer zulässig.
- Das Anlegen von Viehtränken, Übergängen und sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls einer Anzeige nach § 82 LWaG bei der zuständigen unteren Wasserbehörde des Landkreises.
Bei Nachfragen stehen wir gerne unter der Telefonnummer 03831 – 293375 zur Verfügung.
gez. Schmidt
Geschäftsführerin
WBV „Barthe/Küste“
Greifswalder Chaussee 62
18439 Stralsund
Telefon: 03831-293375
Telefax: 03831-292546
im Internet: www.wbv-barthe-kueste.de
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